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Oberlandesgericht Köln, 19 W 35/93

Datum:
27.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 35/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0927.19W35.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 580/92
Schlagworte:
Klage Klagerücknahme Versehen des Gerichts
Normen:
ZPO §§ 92, 269 III
Leitsätze:
Wird die Klage vor Zustellung an dem Beklagten teilweise zurückgenommen, erfährt der Beklagte hiervon infolge eines Versehens des Gerichts aber erst nach Zustellung der (ursprünglichen) Klageschrift, hat der Kläger die auf den zurückgenommenen Teil der Klage anteilig entfallenden Kosten und Gebühren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu tragen.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenent- scheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.05.1993 - 28 0 580/92 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Köln in dem Anerkenntnisurteil aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %. Die weitergehende Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %.
 
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