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Oberlandesgericht Köln, 19 W 32/93

Datum:
06.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 32/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0906.19W32.93.00
 
Normen:
GKG § 8
Leitsätze:

Lehnt ein Sachverständiger die Erstattung eines Gutachtens aus sachlichen Erwägungen ab, sind die bis dahin durch seine Tätigkeit angefallenen Kosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch den Sachverständigen nicht durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege im Sinne des § 8 GKG erfolgt ist; der Sachverständige ist weder Angehöriger der staatlichen Rechtspflege noch einem solchen kostenrechtlich gleichzustellen.

 
Tenor:

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

 
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