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Oberlandesgericht Köln, 19 U 99/92

Datum:
08.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 99/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0108.19U99.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 564/91
Schlagworte:
Taxe Reparatur Miettaxi Einnahmen Gewinn
Normen:
BGB §§ 249 S. 2, 251 ABS. 2
Leitsätze:
1. Für die Entscheidung, ob es für einen Taxiunternehmer unternehmerisch unvertretbar ist, ein unfallgeschädigtes Taxi für die Zeit der Reparatur durch ein Miettaxi zu ersetzen (§ 251 Abs. 2 ZPO), sind die Kosten des Mietfahrzeugs mit den dort beim Ausfall des Unfallfahrzeugs entgangenen Einnahmen - nicht nur dem Gewinn! - zu vergleichen (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793). 2. Eine untergeordnete "Privatnutzung" des Mietfahrzeugs dergestalt, daß die Fahrer es - wie auch bei den eigenen Fahrzeugen des Unternehmens üblich - gelegentlich abends mit nach Hause nehmen, Ersatzteile beschaffen, zum Tanken fahren o.ä., mindert den Schadensersatzanspruch des Unternehmer nicht. Auch eine solche Nutzung ist keine "Privatnutzung", sondern unternehmensbezogen.
 
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.03.1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 564/92 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.963,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Beru-fung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 9 %, die Beklagte 91 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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