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Oberlandesgericht Köln, 19 U 93/93

Datum:
26.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 93/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1126.19U93.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 243/92
Schlagworte:
fristlos Kündigung Vorstand Genossenschaft
Normen:
BGB § 626
Leitsätze:
1. Bei der eingetragenen Genossenschaft ist zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes die Generalversammlung berechtigt. 2. Die Generalversammlung muß sich die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitgliedes von wichtigen Kündigungsgründen grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt daher erst ab Kenntniserlangung durch die Generalversammlung. Anderes gilt nur, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Generalversammlung nach Kenntniserlangung nicht in angemessener Frist einberuft. 3. Schon eine einmalige, verhältnismäßig geringfügige Verfehlung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der eingetragenen Genossenschaft kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (hier: eigenmächtige Verbuchung von Spesenvorschüssen als Darlehen).
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.03.1993 verkündete Teilurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 243/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,-- DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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