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Oberlandesgericht Köln, 19 U 68/93

Datum:
29.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 68/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0929.19U68.93.00
 
Normen:
ZPO § 116;
Leitsätze:

1. Trotz Massearmut ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn einem bevorrechtigten Gläubiger (hier: Finanzamt gemäß § 61 I Ziff. 2 KO) als wirtschaftlich an dem beabsichtigten Rechtsstreit Beteiligten zuzumuten ist, die Prozeßkosten aufzubringen.

2. Die öffentliche Hand (hier: Steuerfiskus) ist wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne und prinzipiell leistungsfähig.

3. Einem Gläubiger ist es zuzumuten, dem Konkursverwalter Prozeßkosten vorzuschießen, wenn ihm der Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits ganz überwiegend zugute kommen wird.

 
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