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Oberlandesgericht Köln, 19 U 243/92

Datum:
16.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 243/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0716.19U243.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 240/91
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 240/91 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.249,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1991 zu zahlen. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 6.608,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.1990 zu zahlen. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 73 %, davon 18 % als Gesamtschuldner mit der Widerbeklagten zu 2.; der Beklagte zu 2. und Widerkläger trägt 27 %, davon 14 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 73 %, der Beklagte zu 2. und Widerkläger 27 %, davon 14 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und Widerklägers trägt dieser 27 %, der Kläger 73 %, davon 18 % als Gesamtschuldner mit der Widerbeklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger 79 %, die Beklagte zu 1. selbst 21 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt diese selbst 60 %, der Beklagte zu 2. und Widerkläger 40 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %, der Kläger zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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