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Oberlandesgericht Köln, 19 U 189/89

Datum:
17.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 189/89
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U189.89.00
 
Schlagworte:
PACHTVERTRAG; SCHÖNHEITSREPARATUREN; INSTANDHALTUNGSARBEITEN
Normen:
BGB § 326
Leitsätze:

1. In einem Pachtvertrag benachteiligt folgende Klausel den Pächter unangemessen: "Die Instandhaltung des gesamten Pachtobjekts einschl. der Schönheitsreparaturen obliegt dem Unterpächter." Die Klausel ist einschränkend dahin auszulegen, daß der einwandfreie Zustand des Mietobjektes bei Vertragsbeginn vorauszusetzen ist und daß die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlaßte Instandsetzungen betrifft.

2. Enthält ein Pachtvertrag über Gewerberaum die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne Angabe eines Fristenplanes, obliegt es dem Verpächter, substantiiert darzutun, in welchen Zeiträumen üblicherweise bei derartigen Räumlichkeiten Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben, daß diese nicht fristgerecht erfolgt sind und inwiefern die Räumlichkeiten überobligationsgemäß abgenutzt sind.

3. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dann nicht vom Pächter als Schaden zu ersetzen, wenn das Gutachten sich ganz überwiegend mit Mängeln an der Bausubstanz des Pachtobjektes befaßt, die der Pächter nicht zu vertreten hat, und im Gutachten zur angeblichen Vernachlässigung vertraglich dem Pächter auferlegter Schönheitsreparaturen nur beiläufig pauschale Angaben gemacht werden.

 
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