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Oberlandesgericht Köln, 19 U 135/93

Datum:
17.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 135/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U135.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 247/91
Schlagworte:
Gesamtschuldner Erlaß Wirkung
Normen:
BGB § 398; BGB § 423; BGB § 426; BGB § 823; BGB § 830
Leitsätze:
Begehen mehrere Täter gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung und verzichtet der Geschädigte im Hinblick auf symbolische Schadenswiedergutmachungshandlungen einiger Täter ihnen gegenüber auf Schadensersatz, so handelt es sich dann um einen Erlaßvertrag mit beschränkter Gesamtwirkung, wenn der Geschädigte zwar den verbleibenden reueunwilligen Täter in Anspruch nehmen, seinen Rückgriff auf die anderen im Innenverhältnis aber ausschließen will. In diesem Fall haftet der in Anspruch genommene Täter nur anteilig gegenüber dem Geschädigten.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 14.04.1993 - 28 O 247/91 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.498,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.03.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt - soweit nicht schon im Teilurteil vom 06.11.1991 (28 O 247/91) eine Kostenentscheidung erfolgt ist -: Kosten erster Instanz: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89 % und der Beklag-te zu 2) 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 18 % und der Kläger 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2) 14 % und der Kläger selbst 86 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 72 % der Kläger und zu 28 % der Beklagte zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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