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Oberlandesgericht Köln, 19 U 123/92

Datum:
08.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 123/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0108.19U123.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 192/90
Normen:
RECHTSWAHL; AUSLÄNDISCHE; RECHT; DOMIZIL;
Leitsätze:

1. Wer eine fremdsprachige Vertragsurkunde unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, er habe ihren Inhalt nicht verstanden, wenn er von der Möglichkeit, sich vor der Unterzeichnung über den Inhalt zu unterrichten, keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Die Rechtswahl der Parteien eines ausländischen (hier: niederländischen) Rechts ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des von ihnen geschlossenen Vertrages (Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB), wenn, a) Die Vertragsurkunde von einem ausländischen Notar entworfen worden ist und die Parteien konkrete Ergänzungen in der von dem Notar verwendeten Sprache vorgenommen haben; b) mehrere Vertragsbestimmungen an Bestimmungen des ausländischen (hier: niederländischen) Rechts anknüpfen; c) die Parteien im Vertrag eine Vereinbarung treffen, wonach sie für ihren Vertrag mit allen seinen Folgen in der Kanzlei des ausländischen Notars "domizilieren."

3. Die Formvorschrift des § 313 BGB gehört nicht zu den zwingenden Bestimmungen nach Art. 34 EGBGB.

4. Ob eine Vertragspartei in Verzug geraten ist, richtet sich gemäß Art. 32 Abs. 1 S. 3 EGBGB nach dem gewählten Recht.

1. Wer eine fremdsprachige Vertragsurkunde unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, er habe ihren Inhalt nicht verstanden, wenn er von der Möglichkeit, sich vor der Unterzeichnung über den Inhalt zu unterrichten, keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Die Rechtswahl der Parteien eines ausländischen (hier: niederländischen) Rechts ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des von ihnen geschlossenen Vertrages (Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB), wenn, a) Die Vertragsurkunde von einem ausländischen Notar entworfen worden ist und die Parteien konkrete Ergänzungen in der von dem Notar verwendeten Sprache vorgenommen haben; b) mehrere Vertragsbestimmungen an Bestimmungen des ausländischen (hier: niederländischen) Rechts anknüpfen; c) die Parteien im Vertrag eine Vereinbarung treffen, wonach sie für ihren Vertrag mit allen seinen Folgen in der Kanzlei des ausländischen Notars "domizilieren."

3. Die Formvorschrift des § 313 BGB gehört nicht zu den zwingenden Bestimmungen nach Art. 34 EGBGB.

4. Ob eine Vertragspartei in Verzug geraten ist, richtet sich gemäß Art. 32 Abs. 1 S. 3 EGBGB nach dem gewählten Recht.

O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N

I M N A M E N D E S V O L K E S

U R T E I L

19 U 123/92 Anlage zum Protokoll 21 O 192/90 vom 08.01.1993 LG Köln Verkündet am 08.01.1993 Werthenbach, JAss. z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4.12.1992 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jaeger sowie der Richter der Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.4.1992 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 192/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.4.1992 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 192/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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