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Oberlandesgericht Köln, 18 U 33/93

Datum:
06.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 33/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0506.18U33.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 313/92
Schlagworte:
RECHTSANWALT STANDESRICHTLINIE VERSÄUMNISURTEIL PARTEIINTERESSE
Normen:
ZPO §§ 513, 345; RICHTLRA § 23; STANDESRECHT; OLGR 93, 168;
Leitsätze:
1) Die Pflicht des Anwalts, im Zivilprozeß auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte der Partei wahrzunehmen, ist anwaltlichen Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen übergeordnet. 2) Eine Gepflogenheit, dem gegnerischen Anwalt den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils (schriftlich) anzukündigen, ist für eine funktionsfähige Rechtspflege nicht unerläßlich und daher standesrechtlich unbeachtlich.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 1993 - 11 O 313/92 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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