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Oberlandesgericht Köln, 18 U 117/92

Datum:
07.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 117/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0107.18U117.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 19/92
Schlagworte:
URKUNDENPROZEß STATTHAFTIGKEIT ABSTANDNAHME VERSPÄTETES VORBRINGEN
Normen:
ZPO §§ 592 FF.; ZPO §§ 296, 539; OLGR 93, 141; VERSR 93, 901;
Leitsätze:
1. Zur Statthaftigkeit einer Klage im Urkundenprozeß ist grundsätzlich notwendig, daß auch zwischen den Parteien unstreitige, klagebegründende Tatsachen vom Kläger durch Urkunden belegt werden können; denn die Vorteile für eine im Urkundenverfahren klagende Partei dürfen nicht auf solche Fälle erweitert werden, in denen lediglich der die Klageforderung begründende Sachverhalt unstreitig ist. Allerdings braucht nicht jede vom Kläger darzulegende Tatsache durch Urkunden belegbar zu sein; bei Zahlungsklagen aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen genügt es jedenfalls, wenn der Vertragsschluß als solcher und die Lieferung oder sonstige Leistung durch Urkunden belegt sind. 2. Die Erklärung des Klägers, vom Urkundenprozeß Abstand zu nehmen, kann, unabhängig von ihrer Ankündigung im Schriftsätze, erst im Verhandlungstermin wirksam abgegeben werden. Gegenvorbringen, das wegen fehlender Beweisbarkeit durch Urkunden erst im Nachver- fahren hätte berücksichtigt werden können, braucht der Beklagte deswegen erst dann in den Prozeß einzuführen, wenn die Abstandnahme vom Urkundenprozeß feststeht. Es begründet in keinem Fall den Vorwurf verspäteten Vorbringens, wenn der Beklagte solche Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht schon auf die schriftsätzliche Ankündigung der Abstandnahme vorgetragen hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihres weitergehen-den Rechtsmittels wird das am 5. Juni 1992 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 19/92 - teilweise, wie folgt, ab-geändert und neu gefaßt: I. Auf die Urkundsklage der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klä-gerin 253.255,10 DM nebst 12 % Zinsen aus 158.253,20 DM seit dem 17. Juli 1991 und 12 % Zinsen aus 95.001,90 DM seit dem 14. Februar 1992 zu zahlen. Der Beklagten werden die Kosten des Urkundsverfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 315.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin kann ihre Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse er-bringen. Soweit der Rechtsstreit im Urkundsverfahren entschieden worden ist, wird der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. II. Soweit die Beklagte im ordentlichen Verfahren zur Zahlung verurteilt worden ist, wird das angefochtene Urteil in diesem Umfange zugleich mit dem ihm zugrunde-liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch wegen der anteiligen Kosten des diesbezüglichen Beru-fungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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