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Oberlandesgericht Köln, 17 W 274/91

Datum:
17.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 274/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0217.17W274.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 439/89
Schlagworte:
Anwaltssozietät Geltendmachung Mehrvertretungszuschlag
Normen:
ZPO § 91 ABS. 1 SATZ 1; BRAGO § 6 ABS. 1 SATZ 2
Leitsätze:
1. Läßt sich eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung gegenüber dem Mandanten von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem außenstehen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, sind die Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt. 2. Der Mehrvertretungszuschlag zur Prozeßgebühr gehört bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät aber nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 7/11, dem Beklagten zu 4/11 auferlegt.
 
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