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Oberlandesgericht Köln, 17 W 198/93

Datum:
12.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 198/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0712.17W198.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 662/90
Schlagworte:
Kosten Festsetzung Prozessunfähigkeit
Normen:
§ 50 ZPO; § 91 ZPO; § 103 ff. ZPO
Leitsätze:
1. Eine Partei kann unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Kostentitel selbst die Kostenfestsetzung betreiben sowie sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. 2. Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, dem Anwalt des Kostengläubigers sei infolge Unwirksamkeit des Prozeßauftrages kein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung erwachsen.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
 
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