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Oberlandesgericht Köln, 17 W 16/93

Datum:
18.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 16/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0318.17W16.93.00
 
Normen:
GKG §§ 49, 54, 58, 68, 69; STREITHELFER; BEWEISAUFNAHME; AUSLAGENHAFTUNG;
Leitsätze:

Bei der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Streithelfers für die gesamten Auslagen einer ebenfalls auf seinen Antrag durchgeführten Beweisaufnahme verbleibt es auch dann, wenn der Streithelfer, für die sonstigen Gerichtskosten weder nach § 49 GKG noch nach § 54 GKG haftet. Soweit die Auslagenvorschüsse verbraucht wurden, besteht seine Haftung uneingeschränkt fort (§§ 68, 69 GKG), für noch ungedeckte, über die geleisteten Vorschüsse hinaus angefallene Auslagen jedoch nur subsidiär (§ 58 Abs. 2 S. 1 GKG).

 
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