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G r ü n d e
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5Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund der Vor-lage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), führt im Ergebnis zur Wieder-herstellung des - auf die Erinnerung der Beklag-ten geänderten - Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Januar 1993. Mit Recht wenden sich die Kläger dagegen, daß der Rechtspfleger der 5/10-Gebühr, die den Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die dem Versäumnisurteil vorausgegangene nicht streitige Verhandlung erwachsen ist, als Streitwert lediglich den - mit 1.988,59 DM zudem zu niedrig angesetz-ten - Wert der in der Zeit bis zur Abgabe der Erledigungserklärung durch die Kläger angefallenen Kosten zugrundegelegt hat. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers errechnet sich die von den Klägern für ihre Prozeßanwälte geltend gemachte 5/10-Ver-handlungsgebühr nicht nach dem Kostenwert, sondern nach dem Streitwert der Hauptsache. Die Behauptung der Beklagten, daß "zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung"....."zwei übereinstimmende Erledigungs-erklärungen"....."vorgelegen" hätten, findet in den Gerichtsakten keine Stütze. Richtig ist zwar, daß die Erledigungserklärung in einem Verfahren mit im übrigen obligatorischer mündlicher Verhandlung seit der am 1. April 1991 in Kraft getretenen Neufassung des § 91 a Abs. 1 ZPO nicht mehr notwendigerweise in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden muß, um wirksam zu sein; vielmehr können die Parteien den Rechtsstreit auch durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt erklären. Dafür, daß die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Kläger in einer dem Prozeßgericht gegenüber abgege-benen Erklärung angeschlossen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten indessen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat sich zu dem Schriftsatz der Kläger vom 15. Juli 1992, mit dem diese "die Hauptsache für erledigt" erklärt haben, nicht geäußert; in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1992 ist sie anwaltlich nicht vertreten gewesen. Anscheinend hat die Beklagte allerdings die Kläger wissen lassen, daß sie einer Erledigungserklärung nicht entgegen-treten werde und nichts dagegen einzuwenden habe, wenn in der mündlichen Verhandlung der Antrag ge-stellt werde, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und ein entsprechendes Ver-säumnisurteil gegen sie ergehe. Ob die Beklagte den Klägern zu verstehen gegeben hat, einer Erledigungs-erklärung zustimmen zu wollen, kann jedoch dahinste-hen. Es ist anerkannten Rechts, daß die übereinstim-menden Erledigungserklärungen der Parteien eine den Rechtsstreit in der Hauptsache beendende Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Gericht gegenüber abgegeben worden sind. Für die kostenrechtliche Beurteilung ist mithin davon auszugehen, daß nur die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine nur einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei aber verändert den Streitwert grundsätzlich nicht, so daß auch die in der Folge zur Entstehung gelangten Gebühren nach dem Wert der Klageforderung zu berechnen sind.
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7In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Streitwert nach einseitiger Erledi-gungserklärung weiterhin nach dem Wert der Haupt-sache bemißt oder ob sich der Streitwert alsdann nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung des Klägers angefallenen Prozeßkosten bestimmt. Der Bundesgerichtshof vertritt seit langem die Auffassung (z.B. JurBüro 1982, 1242; NJW 1986, 588 = LM ZPO § 91 a Nr. 49; NJW 1989, 2885, 2886; NJW RR 1990, 1474), daß für den Streitwert im Falle einseitiger Erledigungserklärung in der Regel auf den Betrag der bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten abzustellen sei, da sich das Inter-esse an der Fortsetzung des Rechtsstreits von da ab regelmäßig auf die Kosten beschränke. Dieser Rechtsprechung hat sich inzwischen eine Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher Gerichte angeschlos-sen (so u.a. OLG Köln - 6. Zivilsenat -, WRP 1986, 117; OLG Köln - 19. Zivilsenat - JurBüro 1991, 1385 = VersR 1992, 518 = FamRZ 1991, 1207; OLG Köln - 12. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 112; ferner OLG Schlewig, SchlHA 1990, 9; OLG Koblenz, ZMR 1988, 433 = JurBüro 1988, 1725). Andere Gericht (z.B. OLG Köln - 22. Zivilsenat -, Jur Büro 1991, OLG Mün-chen NJW 1975, 2021) setzen den Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung mit einem Bruchteil des Wertes der ursprünglichen Klageforderung an, weil es in Fällen dieser Art nur noch um die Fest-stellung gehe, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewe-sen sei. Demgegenüber hat der beschließende Senat (vgl. JurBüro 1972, 162, und JurBüro 1974, 215) in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung (aus neuerer Zeit z.B. OLG München, JurBüro 1989, 134 = MDR 1989, 73 = AnwBl. 1989, 165; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 401 und 524; OLG Düsseldorf, JurBü-ro 1988, 371 und NJW RR 1993, 510; KG WRP 1987, 111 = DB 1987, 380, vgl. ferner die Rechtsprechungs-nachweise bei Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rn. 1518) von jeher den Standpunkt eingenommen, daß es auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluß hat, wenn nur die kla-gende Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Durch eine einseitige Erledigungser-klärung wird die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs nicht beendet. Der Gegenmeinung, die den Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes oder auf die Summe der bis dahin aufgelaufenen Kosten begrenzt, ist zuzugeben, daß das Gericht einer Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag insoweit enthoben ist, als es diesem auf die einseitige Erledigungser-klärung der klagenden Partei nicht mehr stattgeben kann. Daraus läßt sich jedoch nichts für die Auf-fassung herleiten, daß die klagende Partei mit der Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, von der Leistungsklage zu einer positi-ven Feststellungsklage übergegangen sei. Die nur einseitige Erledigungserklärung hat keine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge. Das Prozeßgericht muß nämlich über den ursprünglichen Klageanspruch entscheiden, wenn die beklagte Partei der Erledi-gungserklärung nicht zustimmt, sondern den Antrag auf Klageabweisung aufrechterhält. Das daraufhin ergehende Urteil ist ein solches in der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1972, 112). Verneint das Gericht eine Erledigung der Hauptsache, weil die Klage von vorn- herein unzulässig oder unbegründet war, so muß es auf den Antrag des der Erledigung widersprechenden Beklagten die ursprüngliche Klage abweisen. Die Abweisung einer - bezifferten - Leistungsklage aber läßt sich nicht in eine urteilsmäßige Feststellung umdeuten. Der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch bildet somit auch nach einseitiger Erledigungserklärung verfahrensrechtlich weiterhin die Hauptsache; ihn vor und nach der Erledigungser-klärung unterschiedlich zu bewerten, ist daher durch nichts gerechtfertigt.
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9Auch der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1990, 2682) geht davon aus, daß der Streitgegenstand vor und nach einer einseitigen Erledigungserklärung derselbe ist. Damit verträgt es sich indessen nicht, den Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung auf den Betrag der bis dahin entstandenen Prozeßkosten zu begrenzen, mag auch die Klagepartei mit ihrem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, im allgemeinen nur noch das Ziel verfolgen, nicht mit Kosten belastet zu werden. Anknüpfungspunkt der Streitwertbemessung ist allein der prozessuale Anspruch. Dementsprechend richtet sich der Streitwert ausschließlich nach den gestell-ten Sachanträgen; auf das mittelbare wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am Ausgang des Rechts-streits haben und dessentwegen sie den Prozeß füh-ren, kommt es demgegenüber in aller Regel nicht an. Nach wohl einhelliger Ansicht ist ein höherwertiges Interesse der Parteien am Ausgang des Prozesses für den Streitwert irrelevant. Gleiches muß für einen Fall der vorliegenden Art gelten, in welchem sich das Interesse der Parteien an einer Fortsetzung des Prozesses auf den Kostenpunkt beschränkt, obwohl der Streitgegenstand als solcher sich nicht verändert hat. Es muß daher dabei verbleiben, daß für den Streitwert nach einseitiger Erledigungs-erklärung weiterhin auf den Wert der Hauptsache abzustellen ist. Denn wenn sich, wie im Falle einer nur einseitigen Erledigungserklärung, der Streitge-genstand nicht verändert, dann kann sich auch der Streitwert nicht geändert haben. Das OLG Schleswig (a.a.O.) räumt denn auch ausdrücklich ein, sich der insbesondere vom Bundesgerichtshof vertretenen An-sicht, wonach für den Streitwert nach einseitig er-klärter Erledigung der Hauptsache ausschließlich das Kosteninteresse maßgebend sei, nur aus Gründen der Rechtssicherheit angeschlossen zu haben, wenngleich die besseren Argumente dafür sprächen, bei nur einseitiger Erledigungserklärung einen unveränderten Streitwert zugrundezulegen. Auch der 12. Zivilsenat des OLG Köln (a.a.O.), der bislang die "überwiegende Meinung der Instanzgerichte geteilt" hatte, daß sich der Streitwert als Folge einer nur einseitigen Er-ledigungserklärung nicht ermäßige, hat seine Recht-sprechung erklärtermaßen nur deshalb aufgegeben, weil der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen (NJW RR 1988, 1465 und NJW RR 1990, 1474) an sei-ner Ansicht festgehalten habe und andere Gerichte (OLG Hamburg, JurBüro 1990, 911 und OLG Schleswig, SchlHA 1990, 9) dem gefolgt seien.
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11Richtiger Ansicht nach ist der Hauptsachewert nicht nur für den Fall einer streitigen Verhandlung über die Erledigung der Hauptsache, sondern auch dann maßgebend, wenn über den Antrag der klagenden Partei, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt zu erklären, wie hier, durch Versäumnisurteil entschieden worden ist. Die Geständnisfunktion des § 331 Abs. 1 ZPO bezieht sich lediglich auf die behaupteten Erledigungstatsachen, nicht aber auf die Zustimmung des Beklagten zu der von der klagenden Partei abgegebenen Erledigungserklärung, die erklärt sein muß, andernfalls die Erledigungserklärung ein-seitig bleibt. Im Versäumnisverfahren kommt demnach nur eine Entscheidung auf einseitige Erledigungser-klärung hin in Betracht. Eine solche Entscheidung äußert jedoch dieselben Wirkungen wie ein Urteil, dem eine streitige Verhandlung über die Erledigung der Hauptsache vorausgegangen ist. Auch im Säumnis-verfahren muß das Gericht in eine Prüfung eintreten, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil auszusprechen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage von Anfang an unzulässig oder unbe-gründet war, dann ist sie trotz der Erledigungser-klärung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Auch das im Säumnis-verfahren auf eine einseitige Erledigungserklärung ergangene Urteil verhält sich also über den ur-sprünglichen Klageanspruch. Der Antrag der klagenden Partei, die Hauptsache durch Versäumnisurteil für erledigt zu erklären, führt mithin ebensowenig wie eine streitige Verhandlung über die Erledigung der Hauptsache zu einer wertmäßigen Änderung des Streit-gegenstandes (so auch OLG Bamberg, JurBüro 1989, 401 und 524, 525; vgl. ferner die Rechtsprechungsnach-weise bei Schneider, a.a.O. Rn. 1529).
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13Aus alledem folgt, daß sich die von den Klägern für ihre Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte 5/10-Gebühr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die nichtstreitige Verhandlung über den Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nach dem vom Landgericht unangefochten auf 12.200,00 DM festgesetzten Hauptsachewert berechnet und deshalb mit 316,00 DM in die Kostenfestsetzung einzustellen ist.
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15Dagegen hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit die Kläger die Festsetzung weiterer 189,60 DM (zu-züglich anteiliger Umsatzsteuer) als 3/10 Mehrver-tretungszuschlag zu der 10/10-Prozeßgebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten erstreben. In diesem Umfang begegnet schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Bedenken, weil den Klägern der Anspruch auf Erstattung der Erhöhungsgebühr durch den Kosten-festsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993, nicht aber durch den angefochtenen, auf die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung vom 8. Janu-ar 1993 ergangenen Beschluß vom 3. März 1993 versagt worden ist. Die Frage, ob das Rechtsmittel insoweit in Ermangelung einer Beschwer unzulässig oder als - unselbständige - Anschlußerinnerung gegen den von der Beklagten angegriffenen Kostenfestsetzungsbe-schluß vom 8. Januar 1993 zu behandeln und als sol-che zulässig ist, kann indessen offenbleiben. Nach der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung des Senats ist die Prüfung der Zulässigkeit eines wie-derholbaren Rechtsmittels dann entbehrlich, wenn es jedenfalls in der Sache unbegründet ist (vgl. hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentliche Senatsentschei-dung vom 27. Februar 1974 - 17 W 11/74 - mit zustim-mender Anmerkung von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, daß der von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu der Pro-zeßgebühr ihrer gemeinsamen Prozeßanwälte angemelde-te Aufwand bei der Kostenfestsetzung keine Berück-sichtigung gefunden hat. Den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist eine erhöhte Prozeßgebühr nicht erwachsen. Der Senat hat zwar seine langjährige Rechtsprechung, nach der in Forderungsgemeinschaft klagende Streitgenossen als ein Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO behandelt wurde, mit Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 - (JurBüro 1987, 1871 = Rechtspfleger 1988, 119 = An-waltsblatt 1988, 251 = MDR 1988, 155 mit Anmerkung E. Schneider) aufgegeben und sich dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs angeschlossen, daß es für den Be-griff der Mehrheit von Auftraggebern allgemein dar-auf ankomme, ob an der Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind. Indessen erhöht sich die Prozeßgebühr des Anwalts nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit mehrere Auftrag-geber vertritt, sondern nur unter der weiteren Vor-aussetzung, daß auch der "Gegenstand der anwaltli-chen Tätigkeit derselbe" ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO). Daran fehlt es hier. Der Gegenstand der anwalt-lichen Tätigkeit wird bestimmt durch das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige Tätig-keit bezieht und ist in gerichtlichen Verfahren im allgemeinen identisch mit dem Streitgegenstand. Eine Identität des Streitgegenstandes ist nicht gegeben, wenn - wie hier - mehrere Gläubiger jeweils aus eigenständigem Recht auf gesonderte Leistung klagen. In vorliegender Sache hat der Kläger zu 1. gegen die Beklagte eine rückständige Einlageforderung geltend gemacht, während der Kläger zu 2. die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz des auf den Verzug der Beklagten zurückzuführenden Schadens in Anspruch genommen hat. In Fällen dieser Art bezieht sich die Tätigkeit des gemeinsamen Anwalts nicht auf ein einziges gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf das jeweils selbständige, aus unter-schiedlichem Rechtsgrund hergeleitete und von dem des Streitgenossen unabhängige Recht eines jeden Klägers. Die mit der Vertretung mehrerer Auftragge-ber zu verschiedenen Gegenständen etwa verbundene Mehrarbeit des Rechtsanwalts wird bereits durch die nach § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO (i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG) grundsätz-lich vorzunehmende Streitwertaddition ausgeglichen. Demgemäß sind die Anwaltsgebühren nach dem zusammen-gerechneten Wert der von beiden Klägern verfolgten Sachanträge berechnet und festgesetzt worden. Eine weitere gebührenrechtliche Vergünstigung der Anwälte durch Erhöhung der jeweiligen Prozeßgebühr kommt da-neben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in Betracht.
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17Die Entscheidung über die Kosten des Erinne-rungs- und Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO. Dagegen fallen die Kosten des Verfahrens über den Rechtsbehelf der Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Januar 1993, dem der Rechtspfleger mit dem von den Klägern angefochtenen Beschluß vom 3. März 1993 zu Unrecht abgeholfen hat, allein der Beklagten zur Last (§ 91 ZPO). Der Senat ist nicht gehindert, die vom Rechts-pfleger versäumte Kostenentscheidung nachzuholen, weil über die Verfahrenskosten stets von Amts wegen zu befinden ist (vgl. BGH WM 1981, 46, 48; BGHZ 92, 137, 139).
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19Streitwert des vorliegenden Erinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens: 502,28 DM,
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21für die Berechnung der Gerichtsgebühr des Beschwer-deverfahrens: 216,14 DM.
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23Der Streitwert des auf der Erinnerung der Beklagten vom 19. Januar 1993 beruhenden Verfahrens wird auf 286,14 DM festgesetzt.