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Oberlandesgericht Köln, 17 W 145/93

Datum:
14.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 145/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17W145.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 324/90
Schlagworte:
Streitwert einseitige Erledigungserklärung
Normen:
§ 3 ZPO; § 91 A ZPO; § 331 ZPO; § 33 BRAGO
Leitsätze:
Der Senat hält daran fest, daß die einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Das gilt auch für den Fall, daß das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil ausspricht.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt: Die von der Beklagten nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1992 an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.546,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1992 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Kläger wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1) 35 %, der Kläger zu 2) 8 % und die Beklagte 57 %. Die Kosten des auf der Erinnerung der Beklagten vom 19. Januar 1993 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 8. Januar 1993 beruhenden Verfahrens trägt die Beklagte.
 
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