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G r ü n d e
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Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Be-rufung fehlt es an den für eine Einstellung der Zwangsvoll-streckung nach den §§ 707, 719 ZPO erforderlichen Vorausset-zungen.
4Da die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM vollstrecken kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Beklagten nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die einen nicht anderweitig abwendba-ren, über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausge-henden Schaden ernsthaft nahelegen. Sie sind nicht dargetan. Die allgemeinen Nachteile, die mit der vom Beklagten befürchteten Vollstreckung verbunden sein werden, begründen kein schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Zwangs-vollstreckung.