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Oberlandesgericht Köln, 17 U 13/93

Datum:
29.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 13/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0929.17U13.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 130/92
Schlagworte:
Transportrecht Spedition Organisationsmangel Beweislast
Normen:
§ 51 LIT. B. ADSP; § 286 ZPO; § 9 AGBG; § 24 AGBG
Leitsätze:
1. Um den Spediteur über die Höchstsätze der ADSp hinaus in Anspruch nehmen zu können, muß der Anspruchsteller Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Spediteur muß allerdings seinerseits darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um einen Verlust des Speditionsgutes zu verhindern. 2. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 1992 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. - 89 0 130/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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