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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 180/93

Datum:
11.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 180/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1011.16WX180.93.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 269/93
Normen:
§ 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO
Leitsätze:
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei.
 
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