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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 57/93

Datum:
15.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 57/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 5 T 198/92
Schlagworte:
Frau und Mann; Eheschließung; Gleichgeschlechtliche Personen,
Normen:
GG § 6; PSTG §§ 3, 45 ABS. 1, 49 ABS. 1; Gewaltenteilung; Transsexuellengesetz; OLGR 93, 109;
Leitsätze:
1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen 2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß. 3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will. 4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
 
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