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Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
G r ü n d e
2Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren ist unzulässig.
3Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
4Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form erfolgt.
5Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden (h.M., vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-Wedewer, KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann, Kostengesetze, § 14 KostO Anmerkung 4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen. Die offenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für jeden Außenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl. 1962, 71; Hartmann, a.a.O.).
6Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO im Wege der Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung nachgeholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde der ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In den Fällen, in denen die Beschwerdeentscheidung keinen Ausspruch der Zulassung enthält, wird damit nämlich zugleich ausgesprochen, daß die weitere Beschwerde nicht zugelassen werde (vgl. BGHZ 44, 395, 397 für die Revision).
7Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64 ff. d.A.), durch den es die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht ausgesprochen.
8Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.), durch den "auf den Antrag" des Beteiligten der Beschluß der Kammer vom 16.6.1993 "dahingehend ergänzt" wird, daß die weitere Beschwerde zugelassen wird, erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder aus der Beschwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß es sich um eine bloße Berichtigung handelt. Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen Beschlusses vom 18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84 d.A.) nachgeholt worden ist. Eine solche Ergänzung ist nicht statthaft.
9Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinreichende Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für die Zulassung der Revision maßgebenden Grundsätze gelten für die Rechtsbeschwerde entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188, 190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22, 23).
10Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision auf einem vom Gesetz angeordneten Wege zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 44, 395, 396), hat auch das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in einer nach dem Verfahrensrecht wirksamen Weise ausgesprochen ist.
11Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, ist die weitere Beschwerde nicht zulässig.
12Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2 KostO).