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Oberlandesgericht Köln, 15 U 125/92

Datum:
16.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 125/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0216.15U125.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 40/92
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1992 - 28 O 40/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Den Beklagten zu 3) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld in Einzelfall bis zu 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt, Bildnisse, insbesondere Fotografien, des Klägers wie nachstehend wiedergegeben ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden, wie folgt, verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 3) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 60 %, im übrigen der Beklagte zu 3) selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,-- DM, durch den Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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