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Oberlandesgericht Köln, 13 W 60/92

Datum:
10.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 60/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0210.13W60.92.00
 
Schlagworte:
KLAGE; ZUSTELLUNG; AUSLAND
Leitsätze:

1. Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin ist ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVü.

2. Eine Terminsverlegung läßt die Rechtzeitigkeit der Zustellung unberührt. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil der Schuldner sich im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend (hier: 3 Monate) nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat.

3. Die Zustellung der hier vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVü kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.

 
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