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Oberlandesgericht Köln, 13 U 59/93

Datum:
23.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 59/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0623.13U59.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 368/92
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 O 368/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.822,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 6. März 1992 auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, wobei jeweils eine Mitverschuldensquote des Klägers von 3/5 zu berücksichtigen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/10. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 3/5 und die Beklagten als Ge-samtschuldner 2/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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