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Oberlandesgericht Köln, 13 U 38/91

Datum:
17.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 38/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0317.13U38.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 171/90
Schlagworte:
INTERNATIONALES RECHT TÜRKEI GRÜNE KARTE ASIEN
Normen:
BGB § 823; EUROPÄISCHES GERICHTSSTANDS- UND; ABS. 1, 53; VERSR 91, 1202
Leitsätze:
1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. 2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 171/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Revision trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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