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Oberlandesgericht Köln, 13 U 21/93

Datum:
19.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 21/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0519.13U21.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 299/92
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das am 14.12.1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts A. (4 O 299/92) teilweise abgeändert. Auf die Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.885,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. April 1992 zu zahlen. Im übri-gen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagten. Die Beklagten tragen von den Gerichtskosten und den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers 66,5 % gesamtschuldnerisch, die Beklagte zu 2) darüber hinaus jeweils weitere 3,5 % allein. Im übrigen findet eine Kostenerstat-tung nicht statt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger zu 30 % und den Be-klagten als Gesamtschuldnern zu 70 % auferlegt mit Ausnahme eines festen Be-trages von 13,50 DM der Gerichtskosten und von 40,00 DM der außergerichtli-chen Kosten des Klägers, die dieser vorab allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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