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Oberlandesgericht Köln, 13 U 191/92

Datum:
03.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 191/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0303.13U191.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 513/90
Normen:
BGB § 276; BGB § 675; USTG § 4 NR. 10, 12 A; USTR (1985) NR. 80, 81
Leitsätze:
1. Unterwirft der Steuerberater die Einnahmen eines Mandanten, die dieser aus der Veranstaltung sog. Flohmärkte erzielt, voll der Umsatzsteuer, obwohl diese Umsätze gem. § 4 Nr. 12 a UStG teilweise steuerfrei sind, so verletzt er die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden und optimalen Beratung, 2. Die Überlassung von Grundstücksflächen auf einem Flohmarkt, der überwiegend eine Verkaufsveranstaltung darstellt, gilt als Leistung aus einem gemischten Vertrag mit größerem Vermietungsanteil. 3. Ist der Steuerberater über den Mischcharakter der Verträge, aus denen der Mandant die Einkünfte erzielt, im Zweifel, muß er sich an Hand der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren. 4. Es kann davon ausgegangen werden, daß Kaufleute erhebliche Steuermehrbeträge nicht ungenutzt gelassen, sondern zum üblichen Zinssatz angelegt hätten.
 
Tenor:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Juli 1992 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 513/90 - teilweise abge-ändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern die ihnen durch mangelhafte Erfüllung des Steuerberatungsvertra-ges in bezug auf die Umsatzbesteuerung für die Jahre 1983 bis 1985 ein-schließlich entstandenen oder entstehenden Schäden in Form einer Mehrbela-stung durch Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer zu erset-zen, die durch Schadensersatzleistungen auf die mit dieser Klage geltend ge-machten Zahlungsanträge zu Nr. 1 (UA 4/5 des angefochtenen Urteils) hervor-gerufen wird, abzüglich der rechnerischen Mehrbelastung für die Jahre 1983 bis 1985 bei einer unterstellten Korrektur der Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer wegen Minderung der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1985. Wegen des weitergehenden Feststellungsbegehrens - soweit es die Jahre 1983 bis 1985 betrifft - sowie wegen eines durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Zahlungsbegehrens in Höhe von 6 % Zinsen aus 47.407,59 DM seit 01. Februar 1984 (Teilbetrag aus dem Klageantrag zu Nr. 1 a) wird die Berufung zurückge-wiesen. II. Im ürigen wird das vorbezeichnete Teilurteil auf die Berufung der Kläger aufgeho-ben. Die Klage ist in diesem Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar hin-sichtlich folgender Klageanträge: - zu Nr. 1 a) insoweit als die Kläger gesamtschuldnerische Verurteilung der Be- klagten zur Zahlung von 133.998,67 DM nebst 6 % Zinsen aus 57.182,56 DM seit 01.02.1985 und aus 29.408.52 DM seit 01.02.1986 begehren; - zu Nr. 1 b) aa), soweit der Kläger zu 1) die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklag-ten zur Zahlung von 13.225,54 DM nebst 6 % Zinsen seit 01.02.1986 begehrt; - zu Nr. 1 c) aa), soweit der Kläger zu 2) die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.932,00 DM nebst 6 % Zinsen seit 01.02.1986 begehrt. Die Sache wird - im Umfang der Aufhebung - zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung über die Höhe des von diesem Grundurteil betroffenen vorstehenden Klageanspruchs sowie auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
 
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