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Oberlandesgericht Köln, 11 U 9/93

Datum:
13.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 9/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0813.11U9.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 38/92
Schlagworte:
Gewährleistung Wandlung Gesamtwandlung
Normen:
BGB §§ 462, 459, 470
Leitsätze:
Ein begründetes Wandlungsbegehren wegen eines Mangels der Hauptsache (hier Röntgengerät) erstreckt sich auch auf die (Neben-) Sachen (hier Entwicklerautomat, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze), die ohne die Hauptsache nicht gekauft worden wären (§ 470 S. 1 BGB). Daß die einzelnen Gegenstände auch in Zusammenhang mit einer anderen Hauptsache als der gelieferten Verwendung finden können, ist unerheblich.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 38/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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