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Oberlandesgericht Köln, 11 U 95/93

Datum:
27.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 95/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1027.11U95.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 246/92
Schlagworte:
Schadensersatz Verkehrsunfall Betriebsgefahr
Normen:
STVO § 10; STVG § 17
Leitsätze:
1.) Gegenüber einem Verstoß gegen die strengen Anforderungen des für die Verkehrssicherheit bedeutsamen § 10 StVO tritt im allgemeinen die Gefährdungshaftung gemäß § 17 StVG zurück. 2.) Ein Mieter, der von der Mietwagenfirma die erst kürzlich neu festsetzten Beträge der HUK-Empfehlung genannt bekommt, kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß diese nach sorgfältiger Prüfung auch unter Berücksichtigung der Belange der Haftpflichtversicherer gerade noch als angemessen anerkannt worden sind. Einem durch einen Unfall Geschädigten würde es nicht einleuchten, wenn die Pauschalierung der Mietpreise durch die Schaffung von Obergrenzen für ihn nicht einmal ein Anhaltspunkt sein sollte.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 246/92 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.365,82 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, höchstens 14 %, auf 15.367,45 DM seit dem 4. Dezember 1991 und auf 2.998,37 DM seit dem 13. Dezember 1991 sowie ferner auf 7.766,02 DM für die Zeit vom 4. Dezember 1991 bis zum 19. Mai 1993 und auf 2.291,27 DM für die Zeit vom 4. Dezember 1991 bis zum 15. Juni 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagten zu 7/8, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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