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Oberlandesgericht Köln, 11 U 35/93

Datum:
28.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 35/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0728.11U35.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 507/91
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 12. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 507/91 - abgeändert: Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 11/13 und der Beklagte zu 1. zu 2/13. Der Kläger hat 4/13 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und die der Beklagten zu 2. zu erstatten. Der Beklagte zu 1. hat 2/13 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu erstatten, der Beklagte zu 1. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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