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Oberlandesgericht Köln, 11 U 306/92

Datum:
05.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 306/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0505.11U306.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 0 639/91
Schlagworte:
unternehmensbezogen Geschäft Rechtsschein
Normen:
GmbHG §§ 11 Abs. 2, 4 Abs. 2, 35 Abs. 3;
Leitsätze:
Für die Anwendung der Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts kommt es weder auf die Eintragung im Handelsregister noch auf die konkrete Bezeichnung der Firma an, sondern darauf, ob das Geschäft typischerweise zum Geschäftsbereich des Unternehmens gehört. Eine Haftung aus Rechtsschein kann nicht darauf gestützt werden, daß der in den Geschäftsräumen der GmbH Handelnde bei einem mündlichen Vertragsschluß den GmbH-Zusatz weggelassen hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 639/91 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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