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Oberlandesgericht Köln, 11 U 136/93

Datum:
24.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 136/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U136.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 0 154/92
Schlagworte:
Nachbarrecht Beseitigungsanspruch
Normen:
BGB § 1004; BGB § 194; BGB § 195
Leitsätze:
1. Im Einbau von Fenstern, die gegen nachbarrechtliche Bestimmungen verstoßen und für die keine Baugenehmigung vorliegt, in einer an der Nachbargrenze befindliche Hausmauer liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn gemäß § 1004 BGB. 2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterfällt nicht der Regelung des § 902 Abs. 1 BGB, sondern unterliegt gemäß den §§ 194, 195 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist. 3. Bei einem schuldrechtlichen Anspruch hat der Wechsel in der Person des Berechtigten keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährung, da der Anspruch derselbe bleibt. Die Verjährung, die für den Anspruch zu laufen begonnen hat, setzt deshalb trotz der Rechtsnachfolge ihren Lauf fort.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 154/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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