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Oberlandesgericht Köln, 11 U 133/93

Datum:
24.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 133/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U133.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 0 99/92
Schlagworte:
Zulässigkeit Feststellungsklage
Normen:
ZPO § 256
Leitsätze:
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 99/92 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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