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Oberlandesgericht Köln, Ss 293/92 - 146 -

Datum:
28.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 293/92 - 146 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0728.SS293.92.146.00
 
Tenor:
I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. II. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. September 1991 wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Behinderung eines anderen Verkehrs-teilnehmers zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt. -§§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG- III. Die weitergehende Revision wird verworfen. IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch entfallen die Gebühren für die Berufungs- und Revisionsinstanz. Die Auslagen und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
 
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