Datum:
14.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 244-245/92 - 134 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0714.SS244.245.92.134.00
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 1991 wird unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Strafkammer bei der Strafaussetzungsfrage nicht erörtert hat, daß frü-here Strafaussetzungen zur Bewährung im Hinblick auf die verfahrensgegen-ständliche Tat möglicherweise widerrufen werden und der Angeklagte schon da-durch den Einwirkungen des Strafvollzugs ausgesetzt sein würde (vgl. Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 56 Rdnr. 22), kann im Hinblick auf die Charakterisierung des Angeklagten als "unverbesserlicher Rechtsbrecher" ausge-schlossen werden, daß das Urteil auf dieser Nichterörterung beruht.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).