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Oberlandesgericht Köln, 9 U 7/91

Datum:
14.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 7/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0114.9U7.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 5/89
Schlagworte:
Tierhalterhaftung Verkehrsunfall
Normen:
BGB § 833; STVG §§ 7, 17
Leitsätze:
Nähert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (hier: zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 64 km/h) und muß er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht.
 
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers, des Widerbeklagten zu 2.) und der Widerbeklagten zu 3.) sowie auf die Anschlußberufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. November 1990 - 4 O 5/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 706,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. September 1988 zu zahlen. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 3.225,45 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.653,40 DM seit dem 12. November 1988, aus weiteren 992,05 DM seit dem 26. Januar 1989 sowie aus weiteren 580,00 DM seit dem 29. Oktober 1991 zu zahlen; wird der Widerbeklagte zu 2.) darüber hinaus verurteilt, an den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. November 1988 zu zahlen; wird festgestellt, daß der Kläger und die Widerbeklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten 80 % aller weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Juni 1988 zu ersetzen, soweit die zugrundeliegenden Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben zu tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten der Kläger zu 5,1 %, der Kläger und die Widerbeklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner zu 19,3 %, der Widerbeklagte zu 2.) darüber hinaus zu 45,3 % und der Beklagte zu 30,3 %; von den außergerichtlichen Kosten der anderen Prozeßparteien trägt der Beklagte die des Klägers zu 46,5 %, die des Widerbeklagten zu 2.) zu 31 % die der Widerbeklagten zu 3.) zu 50,9 %; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten werden zu 3 % dem Kläger, zu 13 % dem Kläger und den Widerbeklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldnern, zu 34 % dem Widerbeklagten zu 2.) und zu 50 % dem Beklagten auferlegt. Darüber hinaus trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Widerbeklagten zu 3.) zu 40 % und die des Widerbeklagten zu 2.) zu 41 %, während seine außergerichtlichen Kosten zu 3,5 % vom Kläger, zu 15 % vom Kläger und den Widerbeklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldnern und zu 41,5 % vom Widerbeklagten zu 2.) zu übernehmen sind; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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