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Oberlandesgericht Köln, 7 W 30/92

Datum:
24.09.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 30/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0924.7W30.92.00
 
Schlagworte:
Partei; Ordnungsgeld; Ordnungshaft
Leitsätze:
1. Gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO angeordnet, die aber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, kann nur Ordnungsgeld, nicht aber Ordnungshaft verhängt werden; auch ist es nicht zulässig, sie mit den durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten zu belasten. 2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei setzt nicht voraus, daß im Nichterscheinen eine bewußte Mißachtung der gerichtlichen Anordnung zum Ausdruck kommt (gegen OLG Köln - 10. Zivilsenat - NJW 1974, 1003; Anschluß an OLG Köln - 16. Zivilsenat - NJW 1978, 2515).
 
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