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Oberlandesgericht Köln, 7 U 21/92

Datum:
14.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 21/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0514.7U21.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 124/91
Schlagworte:
Amtshaftung Unfallrekonstruktion
Normen:
BGB § 1839, 254
Leitsätze:
1. Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen PKW-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 2. Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.
 
Tenor:
Die Berufung und die Anschlußberufung gegen das am 02.12.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und das beklagte Land zu 62 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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