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Oberlandesgericht Köln, 7 U 18/92

Datum:
14.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 18/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0514.7U18.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 289/91
Schlagworte:
unwirksame Zusage
Normen:
BGB § 839; BBauG § 153
Leitsätze:
1. Verträge oder Zusagen, mit denen eine Behörde eine Leistung verspricht, die sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht zu erbringen vermag, sind unwirksam. Sagt eine Kommune einem Interessenten zu, ihm ein Grundstück aus einem Sanierungsgebiet zu einem Preis zu verkaufen, der den nach Durchführung der Sanierung gültigen Verkehrswert deutlich unterschreitet, so ist diese Zusage wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 6 StBauFG bzw. § 153 Abs. 4 BauGB unwirksam. 2. Hält die Behörde die wegen Gesetzesverstoßes unwirksame Zusage nicht ein, so ist sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Empfänger der Zusage dadurch entstanden ist, daß er auf die Verbindlichkeit der Zusage vertraut hat; Ersatz des Erfüllungsschadens kann nicht verlangt werden.
 
Tenor:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 1991 bewilligt. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,-- DM abwenden, wenn diese nicht vorab entsprechende Sicherheit leistet. Als Sicherheitsleistung wird auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank zugelassen.
 
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