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Oberlandesgericht Köln, 7 U 10/91

Datum:
09.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 10/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0109.7U10.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 334/89
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht
Normen:
BGB § 839; BGB § 254; STRWG-NW § 9A; STVG § 7
Leitsätze:
Werden von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde in einer Straße, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274.1 auf 30 km/h begrenzt ist, Bodenschwellen angebracht, um die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung dieses Gebots zu veranlassen, so ist die Schwelle so auszugestalten, daß sie gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit überfahren werden kann. Dies gilt auch für das Befahren mit Linienomnibussen, und zwar unabhängig davon, ob die reguläre Fahrtroute einer Buslinie durch diese Straße führt.
 
Tenor:
Das am 16. Oktober 1990 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 334/89 - wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.729,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1989 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bergisch Gladbach verursachten Kosten; diese trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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