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2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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6Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Dem Kläger war die Verwendung der beanstandeten Klausel Nr. 4 der Ausschreibungsbedingungen zu untersagen, während Nr. 12 Satz 4 der Ausschreibungsbedingungen keine Veranlassung gab, ein Unterlassungsgebot auszu-sprechen. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gerecht-fertigt.
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8Daß es sich bei den beanstandeten Klauseln der Ausschreibungsbedingungen um allgemeine Geschäfts-bedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Inso-weit wird auf die Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils verwiesen.
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10Die Klausel Nr. 4 war wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG zu untersagen. Nach dieser Klausel sind bei vorübergehender Stillegung des Baues "die all-gemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend".
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12Die beanstandete Klausel unterliegt der Inhalts-kontrolle nach dem AGB-Gesetz. Die Vorschrift des § 8 AGBG, nach der die §§ 9 - 11 AGBG nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedin-gungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, steht dem nicht entgegen. Danach sind sogenannte deklaratorische Klauseln der Inhaltskontrolle nicht unterworfen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, 6. Aufl., Rdnr. 23 zu § 8 AGBG; Wolf/Horn/Lindacher, 2. Aufl., Rdnr. 19 zu § 8 AGBG; Soergel/Stein, 12. Aufl., Rdnr. 15 zu § 8 AGBG). Um eine "deklaratorische Klausel" han-delt es sich dann, wenn lediglich der Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Regelung wiedergegeben wird und dieser ohne die AGB gelten würde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht der Inhalt einer einschlägigen gesetzlichen Rege-lung wiedergegeben, vielmehr wird auf "die allge-meinen Stillegungsmaßnahmen des BGB" verwiesen. Irgendwelche "Maßnahmen", die bei der Stillegung eines Baues getroffen werden könnten, sind jedoch im BGB nicht ausdrücklich normiert.
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14Die beanstandete Bestimmung ist mit § 9 AGBG wegen eines Verstoßes gegen das für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Gebot der Bestimmt-heit und Klarheit (Transparenz) nicht zu verein-baren. Das Gebot der Bestimmtheit verlangt eine so präzise Beschreibung der tatbestandlichen Vor-aussetzungen und der Rechtsfolgen einer Regelung, daß für den AGB-Verwender keine ungerechtfertig-ten Beurteilungsspielräume entstehen. Das Transpa-renzgebot ergänzt das Bestimmtheitsgebot dahinge-hend, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen von allgemeinen Geschäftsbedin-gungen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nachprüfbar sein müssen und nicht irreführen dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher a. a. O. Rdnr. 143 zu § 9 AGBG m. w. N.). Auch ein Verstoß gegen die Verpflich-tung des AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten eines Vertragspartners in allgemeinen Geschäfts-bedingungen klar und durchschaubar darzustellen, verletzt nämlich § 9 Abs. 1 AGBG (siehe zuletzt BGH NJW 1990, 2383 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 106, 42, 46, 49).
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16Die in Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedin-gungen verweisen für die gesamte Ausführung der Arbeiten auf die Vorschriften der Verdingungs-ordnung für Bauleistungen, in deren Teil B § 6 sich detaillierte Regelungen für den Fall der Behinderung und Unterbrechung der Leistungsaus-führung finden. Gerade diese Regelungen werden durch die beanstandete Klausel jedoch ausgenommen. Statt dessen wird auf angebliche "allgemeine Stillegungsmaßnahmen" des BGB verwiesen. Dies ist irreführend, weil das BGB keine "allgemeinen Stillegungsmaßnahmen" für Fälle der hier in Be-tracht kommenden Art vorsieht. Zudem wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, weil der Tatbe-stand - "vorübergehende Stillegung" - nicht genau beschrieben ist. So ist offen, durch wen und aus welchem Grunde stillgelegt worden sein muß. Gänzlich unklar ist auch die Rechtsfolge, wenn dort lediglich von "allgemeinen Stillegungsmaß-nahmen" die Rede ist. Bei einer derartigen Rege-lung besteht die Gefahr, daß sich der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen Beurteilungs-spielräume verschafft, die einem Bestimmungsrecht gleichkommen können: Er stellt fest, daß eine "vorübergehende Stillegung" vorliege, und bestimmt sodann die sich hieraus ergebende Rechtsfolge. Dies ist mit § 9 AGBG nicht zu vereinbaren, denn die Interessen des anderen Vertragsteils sind nur dann ausreichend geschützt, wenn dieser die ihn treffenden Pflichten, Lasten und Obliegenheiten sowie die ihm zustehenden Rechte bei laienhafter Bewertung erkennen und überblicken kann (vgl. Wolf/Horn/Lindacher a. a. O.).
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18Die Veröffentlichungsbefugnis folgt insoweit aus § 18 AGBG.
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20Die weitergehende Berufung ist hingegen unbe-gründet.
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22Die Klausel Nr. 12 Satz 4 verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Die Bestimmung, nach der das Wasser- und Lichtgeld zum Ortstarif von der Schlußrechnung in Abzug gebracht wird, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung gestellt wird, sagt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur, daß die Kosten, die in Form von Wasser- und Lichtgeld im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers entstehen, in jedem Falle von diesem zu tragen sind. Dies ist wider unklar oder unbestimmt noch ist sonst ein Grund ersichtlich, der die Regelung unangemessen erscheinen lassen könnte.
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24Soweit die Klägerin geltend macht, die Klausel lasse bei kundenfeindlichster Auslegung die Annah-me zu, auch die Anschlußkosten seien - anteilig - vom Auftragnehmer zu tragen, trifft dies zu. Auch dies erscheint indes nicht unangemessen. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es Aufgabe des Auftragnehmers ist, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß er sein Gewerk ausführen und vollenden kann. Wenn ihm der Auftraggeber dies teilweise abnimmt, indem er für die notwendigen Anschlüsse und Versorgungslei-tungen Sorge trägt, ist es nicht unangemessen, die Kosten hierfür anteilig auf den Auftragnehmer überzuleiten. Einer exakten Bezifferung dieses An-teils oder einer bruchteilmäßigen Angabe derarti-ger - vergleichsweise geringfügiger - Nebenkosten-anteile bedarf es hingegen nicht.
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26Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Klausel könne auch so ausgelegt werden, daß ein Abzug von Wasser- und Lichtgeld von der Schluß-rechnung des Auftragnehmers selbst dann vorgenom-men werden könne, wenn Wasser und Licht vom Auf-tragnehmer selbst zur Verfügung gestellt würden. Dem kann nicht beigetreten werden. Inhalt im Sinn der Klausel lassen eine derartige Auslegung nicht zu.
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28Durch die angegriffene Bestimmung soll erkennbar eine Regelung für die in Form der Wasser- und Lichtgeld entstehenden Kosten dahingehend getrof-fen werden, daß diese in jedem Fall vom Auftrag-nehmer zu tragen sind, unabhängig davon, ob er das für die Ausführung seines Gewerkes erforderliche Material selbst zur Verfügung stellt oder ob dies "bauseitig" geschieht. Daß Wasser- und Lichtgeld auch dann von der Schlußrechnung des Auftragneh-mers abgezogen werden können, wenn dieser selbst für die erforderlichen Anschlüsse und Leitungen gesorgt und seinerseits mit den zuständigen Ver-sorgungsunternehmen abgerechnet hat, ergibt sich aus Nr. 12 Satz 4 der Ausschreibungsbedingungen hingegen nicht. Eine solche Auslegung liefe dem oben beschriebenen Sinn der betroffenen Regelung zuwider. Zwar ist im abstrakten Kontrollverfahren bei der Beurteilung allgemeiner Geschäftsbedin-gungen grundsätzlich die "kundenfeindlichste" Be-deutung einer Klausel zugrundezulegen (vgl. Ul-mer/Brandner/Hensen, a. a. O., Rdnr. 6 zu § 5, Rdnr. 31 zu § 9 AGBG m. w. N.). Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß bei der Überprüfung einer Klausel von Ausnahmefällen ausgegangen wird, von denen angenommen werden kann, daß der Klausel-verwender an sie nicht gedacht hat und auch der Kunde auf sie die Klausel nicht beziehen wird. Ebenso wie im Rahmen der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG Zweifel an einer interessengerechten und nach der Formulierung der Klausel naheliegenden Auslegung nicht schon deshalb bestehen, weil auch eine andere - aber fernliegende und nicht inter-essengerechte - Auslegungsmöglichkeit theoretisch denkbar ist, können auch im Unterlassungsverfahren Auslegungsmöglichkeiten, die durch den Wortlaut der Klausel zwar nicht ausgeschlossen, gleichwohl aber nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind, vernachlässigt werden (vgl. BGH NJW 1985, 320, 321 m. w. N.). Eine solche nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehende Auslegungsmöglichkeit ist die vom Kläger in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang angesprochene. Einem Auftragnehmer, der alle mit der Wasser- und Stromversorgung verbundenen Kosten bereits selbst getragen hat, den entsprechenden Betrag auch noch von seiner Werklohnforderung in Abzug zu bringen, ist von Interesse des Auftragge-bers in keinem Fall geboten und erscheint aus der Sicht beider Vertragsparteien gänzlich unsinnig.
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30Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht substantiiert dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer berech-tigten Abmahnung gegen den Verwender bzw. Emp-fehler von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt sein (vgl. Senat in 6 U 190/91 m. w. N.), weil der Verwarner mit der Abmahnung auch im Interesse der Verwarnten handelt, indem er ihm Gelegenheit zu einer gegenüber einem Prozeß weniger kostenaufwendigen Abgabe einer Unterlas-sungsverpflichtungserklärung bietet. Der Ersatzan-spruch umfaßt aber nur die erforderlichen Aufwen-dungen einer Abmahnung bis zur sachlich gebotenen Höhe. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen nicht die Zuerkennung des geforderten pauschalen Erstattungsbetrages. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschale an einen Verband kann vielmehr nur dann anerkannt werden, wenn dieser seine Kostensituation überprüfbar vorträgt und erforder-lichenfalls belegt. Hierzu muß er den abmahnbezo-genen Einsatz von Aufwendungen für einen längeren Zeitraum aus seinen Gesamtaufwendungen - etwa auf der Grundlage einer Gewinn- und Verlustrechnung - herausrechnen und hieraus den auf eine einzelne Abmahnung entfallenden Anteil ermitteln (zur Be-rechnungsweise vgl. z. B. Kammergericht, WRP 1986, 384 ff. m. w. N.). Nur aufgrund einer derartigen detaillierten Berechnung ließe sich die Zuerken-nung eines pauschalen Aufwendungsersatzanspruchs rechtfertigen. Eine solche Berechnung hat der Klä-ger eben nicht vorgelegt.
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32Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.
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34Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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36Der Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 1992 hat vorgelegen.