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Oberlandesgericht Köln, 6 U 91/92

Datum:
09.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 91/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1009.6U91.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 195/91
Schlagworte:
Transparenz
Leitsätze:
1. Die Klausel "Bei vorübergehender Stillegung des Baues sind die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend" in den Ausschreibungsbedingungen für Bauleistungen ist mit § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Gebot der Bestimmtheit und Klarheit (Transparenz) nicht zu vereinbaren. 2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Klausel "Das Wasser- und Lichtgeld wird von der Schlußrechnung in Abzug gebracht, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung gestellt wird." Sie besagt unmißverständlich, daß Kosten in Form von Wasser- und Lichtgeld im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers in jedem Falle von diesem zu tragen sind. Soweit die Klausel bei kundenfeindlicher Auslegung die Annahme zuläßt, auch Anschlußkosten seien -anteilig- vom Auftragnehmer zu tragen, ist eine solche Regelung nicht unangemessen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Februar 1992 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 195/91 - teilweise abgeändert: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte über die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verurteilung hinausgehend verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, die nachstehend wiedergegebenen Ausschreibungsbedingungen mit der darin enthaltenen Klausel Nr. 4 "Bei vorübergehender Stillegung des Baues sind die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend" zu verwenden: Dem Kläger wird die Befugnis eingeräumt, die Urteilsformel auf eigene Kosten in seinem Publikationsorgan bekannt zu machen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 30 % der Kläger und zu 70 % der Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 54 % und dem Beklagten 46 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers: 3.500,00 DM; Beschwer des Beklagten: 3.000,00 DM.
 
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