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Oberlandesgericht Köln, 6 U 91/92

Datum:
09.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 91/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1009.6U91.92.01
 
Normen:
TRANSPARENZ;
Leitsätze:

1. Die Klausel "Bei vorübergehender Stillegung des Baues sind die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend" in den Ausschreibungsbedingungen für Bauleistungen ist mit § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Gebot der Bestimmtheit und Klarheit (Transparenz) nicht zu vereinbaren.

2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Klausel "Das Wasser- und Lichtgeld wird von der Schlußrechnung in Abzug gebracht, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung gestellt wird." Sie besagt unmißverständlich, daß Kosten in Form von Wasser- und Lichtgeld im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers in jedem Falle von diesem zu tragen sind. Soweit die Klausel bei kundenfeindlicher Auslegung die Annahme zuläßt, auch Anschlußkosten seien -anteilig- vom Auftragnehmer zu tragen, ist eine solche Regelung nicht unangemessen.

 
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