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Oberlandesgericht Köln, 6 U 29/92

Datum:
25.09.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 29/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0925.6U29.92.00
 
Schlagworte:
HERKUNFTSTÄUSCHUNG; SCHOKOLINSEN; UNTERLASSUNGSANSPRUCH
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:

1. Betriebliche Herkunftstäuschung durch die Gestaltung der Verpackung für Schokolinsen.

2. Jahrelange Präsenz eines wettbewerbswidrig gestalteten Produktes auf der Internationalen Süßwarenmesse allein begründet noch keinen beachtlichen Besitzstand, der den Verwirkungseinwand gegenüber einem Unterlassungsanspruch tragen könnte. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist vielmehr zusätzlich, in welcher Weise sich die Messepräsenz des betreffenden Produktes auf den geschäftlichen Erfolg des anbietenden Unternehmens, insbesondere auf seinen Umsatz, ausgewirkt hat.

3. Wird einem Wettbewerber generell untersagt, ein Produkt im Inland in einer Ausstattung auf den Markt zu bringen, die ihm im EG-Ausland erlaubt ist, ist dies mit Art. 30 EWGV vereinbart. Ein Verbot vermeidbarer Herkunftstäuschung entspringt zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs.

Ein solches allgemeines Verbot hindert den Anbieter grundsätzlich nicht, auf einer internationalen inländischen Messe in der beanstandeten Weise sein Produkt für ausländische Märkte zu präsentieren. Dabei ist es Sache des Anbieters, eine Angebots- bzw. Präsentationsform für den ausländischen Nachfrager zu finden, die außerhalb des Unterlassungsgebots liegt.

 
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