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Oberlandesgericht Köln, 6 U 118/91

Datum:
22.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 118/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0522.6U118.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 2/91
 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 2/91 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, für das Produkt "P. " anzukündigen: a) "Eine Revolution, die unter die Haut geht" und/oder b) "Jetzt gibt es eine Creme gegen Falten, die 3O mal mehr Vitamine in die Haut bringt" und/oder c) "Mit P. ist es nun gelungen, diese Wirkstoffmenge um das 3Ofache zu erhöhen": 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.01.1991 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 5O.171,OO DM festgesetzt.

 
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