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Oberlandesgericht Köln, 6 U 107/92

Datum:
21.08.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 107/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0821.6U107.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 47/92
Schlagworte:
Eilbedürftigkeit; Vor-GMBH; Abmahnung; Wohnungsvermittlung
Normen:
UWG §§ 1, 25
Leitsätze:
1. Die Vermutung der Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) ist widerlegt, wenn die bereits werbend in Erscheinung getretene Vor-GmbH der das Verfahren betreibenden GmbH eine beanstandete Anzeige ca. 6 Wochen vor der Abmahnung gekannt hat und es weiterer Ermittlungen oder sonstiger Maßnahmen zur Vorbereitung der Abmahnung des des 2 Wochen später folgenden Verfügungsantrages nicht bedurfte. 2. Der nach § 6 Abs. 2 WohnungsvermittlungsG beim Angebot oder bei der Suche nach Wohnraum erforderlichen Mitteilung des Namens des Wohnungsvermittlers und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler - insbesondere in Zeitungsanzeigen - genügen Formulierungen wie "Immoblitz Immobilien" oder "Immo Blitz Immobilien" nicht. § 6 Abs. 2 WohnungsvermittlungsG ist eine Vorschrift, die unmittelbar den Wettbewerb regelt und deren Verletzung für sich und ohne zusätzliche Voraussetzungen einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. 3. Legt der Antragsgegner erstmals in der Berufungsinstanz die Belege (Zeitungsausschnitte) vor, aus denen sich die mangelnde Eilbedürftigkeit für den Erlaß der nachgesuchten einstweiligen Verfügung ergibt, obwohl er hierzu bereits im 1. Rechtszug imstande war, fallen ihm die Kosten des 2. Rechtszuges zur Last, wenn sein Obsiegen allein auf den die fehlende Eilbedürftigkeit begründenden Umständen beruht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 28.04.1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 47/92 - abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 19.03.1992 wird aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen, soweit er zum Inhalt hat, der Antragsgegnerin zu untersagen, mit den Bezeichnungen "I. Immobilien", "I. B. Immobilien" in Tageszeitungen zu werben. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Antragstellerin zu 4/5, der Antragsgeg-ner zu 1/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
 
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