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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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5Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklag-ten wegen der Beschädigung seiner Einbauküche bei dem Brand am 13. Januar 1991 kein Anspruch aus der Wohngebäudeversicherung zu. Die Einbauküche gehört im vorliegenden Fall nicht zu den im Rahmen der Wohngebäudeversicherung versicherten Sachen.
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7Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen unstreitig die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zu-grunde. Gemäß § 2 dieser Bedingungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versiche-rungsschein aufgeführten Gebäude "mit ihren Be-standteilen, aber ohne Zubehör" versichert. Bei der Frage, welche Sachen im Einzelfall zu den Bestandteilen eines Gebäudes gehören und welche lediglich Zubehör sind, werden Versicherungsnehmer mit juristischer Vorbildung in erster Linie auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Bestandteile und Zubehör, also auf die §§ 93 ff. BGB zurückgreifen. Es entspricht auch der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß in Fällen, in denen die Rechtsspra-che mit einem in Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen (AVB) verwendeten Ausdruck einen fest um-rissenen Begriff verbindet, im Zweifel anzunehmen ist, daß auch die AVB darunter nichts anderes ver-stehen wollen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1992, 606 ff., 607; Prölss/Martin VVG, 24. Aufl., Vorbe-merkung III A 4 vor § 1 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner Winter, r+s 1991, 397 ff. zu Ziffer III und VI). Von der herrschenden Meinung wird aber ebenso anerkannt, daß ausnahmsweise ein in den AVB verwendeter Begriff in Grenzfällen auch in einem von der gesetzlichen Definition abweichenden Sinn auszulegen ist, etwa wenn der Sinnzusammen-hang der Bestimmungen der AVB dies gebietet oder wenn der Begriff eine besondere Funktion hat, der durch eine Orientierung an der Gesetzessprache nicht Rechnung getragen würde (BGH a.a.O. S. 607; Prölss/Martin, a.a.O., mit Bezug auf OLG Hamm Ver-sicherungsrecht 1983, 285; Winter, a.a.O., Ziffer II und VI, jeweils am Ende).
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9Bestimmungen über versicherte Sachen können nun zumindest auch die Funktion haben, die betreffende Versicherungssparte gegen andere Sparten abzugren-zen, um wirtschaftlich unsinnige Doppelversiche-rungen zu vermeiden. Gerade ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne juristische Kenntnisse, auf dessen Verständnis ausnahmsweise auch bei Begriffen mit feststehender juristischer Bedeutung wie auch sonst bei Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs abzustellen ist, wird derartige Begriffe unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zwischen verschiedenen Versicherungssparten ausle-gen, wenn anderenfalls eine sinnvolle und Rechts-sicherheit gewährleistende Abgrenzung nicht er-reicht wird.
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11Nach Auffassung des Senats ist den Begriffen "Bestandteile" und "Zubehör" in § 2 VGB zumindest auch eine derartige Abgrenzungsfunktion gegenüber der Hausratversicherung beizumessen. Bei der Fra-ge, ob eine Sache als "Bestandteil" des Gebäudes anzusehen ist oder nicht, kann daher nicht in er-ster Linie auf die Vorschriften der §§ 93 ff. BGB abgestellt werden (die sich im Übrigen auch nur mit besonderen Arten von Bestandteilen befas-sen, nämlich den wesentlichen Bestandteilen, den Scheinbestandteilen und den Rechten als Grund-stücksbestandteile, und auch ganz andere rechtspo-litische Ziele verfolgen); vielmehr ist im Einzel-fall eine Abgrenzung nach dem typischen Charakter sowie dem wirtschaftlichen Zweck einer Gebäudever-sicherung einerseits und einer Hausratversicherung andererseits vorzunehmen. Mit der Gebäudeversiche-rung soll typischerweise das Risiko von Substanz-schäden des Gebäudes abgedeckt werden, während eine Hausratversicherung gegen das Risiko der Zer-störung oder Beschädigung der Einrichtung (und an-derer in § 2 VHB 74 im einzelnen genannter Sachen) abgeschlossen wird. Jedem verständigen Versiche-rungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung wird oh-ne weiteres einleuchten, daß er mit dieser Versi-cherung nicht auch solche Sachen versichert hat, die dem Haushalten und Wohnen in dem Gebäude zu dienen bestimmt sind. Folgerichtig ist auch Zube-hör nach § 2 VGB von der Gebäudeversicherung aus-geschlossen, da es sich hierbei gerade um Sachen handelt, die nur dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes zu dienen bestimmt sind und damit nur in einem wirtschaftlichen, nicht aber in einem sub-stantiellen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen. Allerdings werden sich auch bei dieser Betrach-tungsweise Abgrenzungsschwierigkeiten nicht ganz vermeiden lassen, insbesondere wenn es um die Fra-ge geht, ob es sich noch um "Einrichtung" handelt oder schon um "Gebäudesubstanz", z. B. bei einem festverklebten Bodenbelag. Diese Frage stellt sich jedoch nach Meinung des Senats bei einer Einbau-küche nur dann, wenn diese mit den Wänden des Gebäudes dergestalt substanzmäßig verbunden ist, daß bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Wand und Einbauküche auszugehen ist. Eine derartige Einheit liegt aber nicht vor, wenn die Küchenmöbel, wie hier, lediglich an einer Wand aufgestellt bzw. aufgehängt werden. Auch das Schließen von Zwischenräumen zwischen Decken und Seitenwänden durch Blend- oder Passleisten läßt noch keine substantielle Einheit zwischen Gebäude-wand und Einbauküche entstehen; derartige Maßnah-men haben nur einen optischen Effekt, durch den eine solche Einheit lediglich vorgetäuscht werden soll.
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13Im Streitfall handelt es sich daher bei der Ein-bauküche des Klägers um "Einrichtung" im Sinne der Hausratversicherung, nicht aber um einen Gebäude-bestandteil im Sinne der Wohngebäudeversicherung.
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15Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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17Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 17.735,52 DM.