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Oberlandesgericht Köln, 5 W 34/92

Datum:
16.09.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 34/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0916.5W34.92.00
 
Normen:
VERSICHERUNG; VERTRAG; ANFECHTUNG; RÜCKTRITT; UMDEUTUNG; PROZEßKOSTENHILFE; VVG §§ 16,17,20,21,22; BGB § 123; ZPO § 114; OLGR 93, 039; VERSR 93, 297;
Leitsätze:

1. Die Anfechtungserklärung des Versicherers, mit der dieser den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht, kann nicht in die Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag umgedeutet werden.

2. Prozeßkostenhilfe ist auch zur Klärung einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu bewilligen.

 
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