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Oberlandesgericht Köln, 5 U 146/92

Datum:
19.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 146/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U146.92.00
 
Normen:
VERSICHERUNG; RÜCKFORDERUNG; UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG; KENNTNIS DER NICHTSCHULD; VVG § 61,; BGB § 814; OLGR 93, 040;
Leitsätze:

1. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille begründet in der Kaskoversicherung den Vorwurf grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

2. Eine gezahlte Versicherungsleistung kann der Kaskoversicherer gem. §§ 812 ff. BGB zurückfordern, es sei denn, er hatte positive Kenntnis von der Blutalkoholkonzentration; Kenntnis davon, daß eine Blutuntersuchung beim Versicherungsnehmer durchgeführt wurde, genügt nicht.

 
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