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Oberlandesgericht Köln, 5 U 103/91

Datum:
19.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 103/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U103.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 260/89
Schlagworte:
Versicherung Risikoausschuss Beweislast Obliegenheit
Normen:
VVG §§ 61, 9 NR. 1 A VHB 84; VVG §§ 6, 21 NR. 1 A VHB 84
Leitsätze:
1. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer. Außerhalb der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherer auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm dort für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers gewährt werden. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis, der regelmäßig Indizienbeweis sein wird, ist allerdings keine unumstößliche Gewißheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen. 2. Der Versicherer trägt die Beweislast einer vom Versicherungsnehmer begangenen Obliegenheitsverletzung; das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche Schadensanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit streitig ist.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 260/89 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Frau M. B., A., P., als Gesamtgläubiger 11.570,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.1989 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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