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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 488/92

Datum:
27.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 488/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:1027.2WS488.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 106-39/91
Normen:
STPO §§ 24, 28 ABS. 2 SATZ 2, 33 ABS. 2
Leitsätze:
Für die Frage, wann eine Entscheidung, durch die die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit zurückgewiesen wird, einen erkennenden Richter betrifft (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs, sondern der Zeitpunkt, zu dem über das Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, maßgebend. Der Ansicht, daß eine außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidung erst mit der Bekanntgabe erlassen ist, ist nicht zu folgen; die Entscheidung ist spätestens dann mit Außenwirkung erlassen, wenn sie zum Zwecke der Zustellung oder sonstiger Bekanntmachung abgesandt worden ist.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
 
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