Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 W 38/92

Datum:
15.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 38/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1992:0615.2W38.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 33/92
Schlagworte:
Erinnerung Zuständigkeit
Normen:
ZPO §§ 788, 567 II, 568 III
Leitsätze:
Lehnt das Vollstreckungsgericht den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung ab, die nach dem Antrag des Gläubigers ausschließlich noch zu vollstreckenden Zwangsvollstreckungskosten seien nicht notwendig i.S. des § 788 ZPO, so entscheidet über die dagegen vom Gläubiger eingelegte Rechtspflegererinnerung der Amtsrichter abschließend, wenn der Beschwerdewert 100,-- DM nicht übersteigt; in diesem Fall scheidet eine Entscheidung des Landgerichts in der Sache auf Vorlage (Durchgriffserinnerung) aus, weil die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die dennoch vom Gläubiger veranlaßte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist gemäß § 568 Abs. 3 ZPO unstatthaft.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen dem Gläubiger zur Last.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank